Fahrverbot: Glühwein und Autoschlüssel
| Jeder Autofahrer weiß es: Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut wird es kritisch
– Bußgeld, Fahrverbot oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis sind fast so sicher wie das
Amen in der Kirche. Wie aber ist es, wenn der Grenzwert nur ein klitzekleines bisschen überschritten
ist? Kann man darauf hoffen, dass das Gericht dann ein Auge zudrückt nach dem Motto: Fast nüchtern
ist so gut wie ganz nüchtern? |
Keineswegs, wie eine Entscheidung des
Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg zeigt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Autofahrer 0,54
Promille Alkohol im Blut, was das zunächst entscheidende Amtsgericht zum Anlass nahm, das im Bußgeldbescheid
noch verhängte Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße wegfallen zu lassen. Zu
Unrecht, wie das OLG Bamberg befand. Das Gericht verwies darauf, dass bei Ordnungswidrigkeiten nach
§ 25a StVG, also beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von
0,5 Promille oder mehr, regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen ist. Angesichts des höheren
Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit verstehe sich die
grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots regelmäßig von selbst,
argumentierten die Richter. Da sie auch sonst keine schwerwiegenden Gründe für einen
Wegfall des Fahrverbots erkennen konnten, hoben sie das Urteil des Amtsgerichts auf.
Fazit:
Das Herantrinken an Promillegrenzen ist für Autofahrer gefährlich. Wer gerade zur
Weihnachtszeit ganz sicher gehen will, lässt die Finger entweder vom Glühwein oder vom
Autoschlüssel.
Quelle | OLG Bamberg, Urteil vom 29.10.2012, 3 Ss OWi
1374/12, Abruf-Nr. 130022 unter www.iww.de.