Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit
Das VG Neustadt hat entschieden, dass die Fahrerlaubnis auf Probe entzogen werden kann, weil
der Inhaber nach zwei Geschwindigkeitsverstößen ein von der Fahrerlaubnisbehörde
angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nicht vorgelegt hat.
Im
hier verhandelten Fall hatte der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Probezeit
aufgrund einer unangepassten Geschwindigkeit einen Unfall verursacht. Dadurch verlängerte sich
die Probezeit auf 4 Jahre. Das von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete Aufbauseminar führte
er zunächst nicht durch.
Deshalb wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Nachdem er die
Teilnahmebescheinigung über ein Aufbauseminar nachgereicht hatte, wurde ihm eine neue
Fahrerlaubnis auf Probe erteilt, die neue Probezeit lief weiter für die verbliebene Restdauer
der 4jährigen Probezeit.
Innerhalb der neuen Probezeit überschritt der Mann erneut die
vorgeschriebene Geschwindigkeit um 38 km innerorts. Daraufhin verlangte die Fahrerlaubnisbehörde
des Landkreises Kaiserslautern ein medizinisch-psychologisches Gutachten und entzog ihm, als er das
Gutachten nicht vorlegte, erneut die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Dagegen stellte der
Betroffene einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht
Neustadt.
Der Antrag blieb erfolglos. Die Richter bestätigten in ihrer Entscheidung
(Az. 1 L 754/16.NW), dass die Fahrerlaubnisentziehung offensichtlich rechtmäßig erfolgt
sei. Nachdem der Antragsteller, nach Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe und Wiedererteilung, in
der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung begangen habe, sei die
Anordnung einer MPU vom Straßenverkehrsgesetz vorgeschrieben.
Jeder Verstoß gegen
die Geschwindigkeit innerhalb der Probezeit werde nämlich vom Gesetz als schwerwiegende
Verkehrszuwiderhandlung bewertet. Auch der erste Geschwindigkeitsverstoß in der Probezeit sei
noch verwertbar, unabhängig davon, dass dem Antragsteller zwischenzeitlich die Fahrerlaubnis
auf Probe wiedererteilt worden sei. Da er das rechtmäßig angeordnete Gutachten nicht
vorgelegt habe, sei die Fahrerlaubnisentziehung zu Recht erfolgt.
(Verwaltungsgericht
Neustadt, Beschluss vom 13.10.2016 - 1 L 754/16.NW, VG Neustadt, PM 47/16)