Stinkefinger führt nicht zur Fahrtenbuchauflage
| Die Fahrtenbuchauflage nach der StVZO ist sehr unbeliebt. Dass sie – auch
bei erstmaligen – Verkehrsverstößen angeordnet werden kann, ist unbestritten.
Die Frage ist: Was ist bei anderen Gesetzesverstößen? |
Die Antwort gibt
das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg (12.5.16, Au 3 K 15.1218, Abruf-Nr. 187780).Gegenstand des
Urteils war u. a. der sog. „Stinkefinger“, den ein Motorradfahrer einem anderen
Verkehrsteilnehmer nach einem Verkehrsverstoß gezeigt haben soll. Wegen dieses „Stinkefingers“
war Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet worden. Das VG Augsburg weist insoweit darauf hin, dass
eine etwaige Beleidigung nach durch Zeigen des sog. Stinkefingers außer Betracht zu bleiben
muss, wenn eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wird. Der Beleidigung fehlt der spezifische
Verkehrsbezug. Mit ihr als solcher wird nicht gegen Verkehrsvorschriften zuwidergehandelt.
Quelle | VG
Augsburg, Urteil vom 12.5.2016, Au 3 K 15.1218, Abruf-Nr. 187780 unter www.iww.de.