Keine Trunkenheit im Verkehr bei Inliner
| Ein Inlineskater, der in alkoholisiertem Zustand die Fahrbahn einer Straße
benutzt, macht sich nicht wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar. |
Das ist das Fazit
aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Landshut. Der Beschuldigte hatte als Inlineskater in
alkoholisiertem Zustand die Fahrbahn einer Straße benutzt. Das Amtsgericht hatte den Erlass
eines Strafbefehls wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr abgelehnt. Die sofortige
Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg.
Das LG entschied, dass Inlineskates
keine Fahrzeuge sind. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das LG hat seine
Ansicht u.a. damit begründet, dass § 24 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)
feststellt, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge im Sinne der StVO
seien. Diese Einstufung der Inlineskates steht in Einklang damit, dass für Fahrzeuge ein
Fahrbahnbenutzungszwang nach der StVO besteht. Zudem ist es Inlineskatern ausdrücklich
untersagt, die Fahrbahn zu benutzen.
Quelle | LG Landshut, Beschluss vom
9.2.2016, 6 Qs 281/15, Abruf-Nr. 185542 unter www.iww.de.